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Am heutigen 12. März 2019 wird im Ständerat der aktuelle Entwurf des zu revidierenden Urheberrechts PDF-Dokument diskutiert.

Der erst kürzlich eingefügte Artikel 13b lautet dabei folgendermassen:

Art. 13b Zugänglichmachen von journalistischen Werken

¹ Wer, als Betreiber eines sozialen Netzwerks, eines Informations- oder Unterhaltungsdienstes oder einer anderen Kommunikationsplattform im Internet, journalistische Sprachwerke oder Fotografien so zugänglich macht, dass Personen von Orten und Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben, schuldet den Urhebern und den Urheberinnen hierfür eine Vergütung.

In meinem Verständnis betrifft dies auch mein Biblionetz, das ich seit über 20 Jahren auf nichtkommerzieller Basis betreibe. Unter anderem aggregiere ich auch Zeitungsartikel ("journalistische Sprachwerke") und mache sie so zugänglich, "dass Personen von Orten und Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben".

Dabei geht es nicht um die Zugänglichmachung der Volltexte, den das ist bereits unter dem aktuellen Urheberrecht nicht einfach so erlaubt. Es geht um die Zugänglichmachnung von so genannten "Snippets", also Anrissen der jeweiligen Artikel.

Kontakt

  • Beat Döbeli Honegger
  • Plattenstrasse 80
  • CH-8032 Zürich
  • E-mail: beat@doebe.li