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Die Ablösung der Buchdruckgesellschaft mit Gesetzen aufhalten (oder gar fördern?)

In der Schweiz (Biblionetz:w00806) wird am 11. März 2012 über die erneute Einführung der Buchpreisbindung abgestimmt. Derzeit beginnt der Abstimmungskampf und beide Seiten bedienen sich auch digitaler Mittel:

preisbindung-ja.jpg
preisbindung-nein.jpg

Aus Sicht des Leitmedienwechsels (Biblionetz:w02306) sind jedoch andere Aspekte dieser Diskussion um den kulturellen Wert einer Buchpreisbindung spannend. Öffentlich diskutiert wird derzeit, was der zur Abstimmung kommende Gesetzestext (Biblionetz:t13786) zur Preisbindung von ausländischen Internetbuchhändlern sagt. Artikel 2 liest sich folgendermassen:

Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Preise von ungebrauchten und mängelfreien Büchern in den Schweizer Landessprachen, die:
  • a. in der Schweiz verlegt werden;
  • b. gewerbsmässig in die Schweiz eingeführt werden; oder
  • c. in der Schweiz gehandelt werden.

(Sorry, aber als Informatiker und Nichtjurist ist mir da nicht mal klar, was da als UND und was als ODER gelesen werden muss! Macht doch Klammern!)

Für gröberen Unmut hat in den vergangenen Tagen die Aussage von Bundesrat Schneider-Ammann gesorgt, ausländische Internetbuchhändler wie Amazon würden nicht der Buchpreisbindung unterliegen, da es sich nicht um gewerbsmässig in die Schweiz eingeführte Bücher handeln würde. Befürworter der Buchpreisbindung werfen dem Bundesrat nun vor, die in den Ratsdebatten klar erkennbare Haltung der Mehrheit falsch auszulegen. Gegner der Buchpreisbindung hingegen meinen, die Befürworter seien selber schuld, wenn sie den Gesetzestext nicht genau genug lesen würden. Siehe «Eine Schwäche des Milizparlaments» oder Biblionetz:t13785

Während dieser Aspekt der Globalisiserung (Biblionetz:w01244) des Buchmarktes wenigstens öffentlich diskutiert wird, scheint ein anderer Aspekt komplett unterzugehen, auf den mich Marc Pilloud (Biblionetz:p00336) aufmerksam gemacht hat:

Artikel 3 des Gesetzes definiert nämlich, was ein Buch ist (eine Definition, die gemäss David Weinberger (Biblionetz:p01471) im Buch "Das Ende der Schublade" (Biblionetz:b03258) nicht mal Bibliothekare wirklich geben können):

Art. 3 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
  • a. Buch: jedes Verlagserzeugnis in gedruckter Form und jedes kombinierte Erzeugnis, bei dem das Verlagserzeugnis in gedruckter Form die Hauptsache bildet; nicht als Bücher gelten namentlich Zeitungen, Zeitschriften, Musiknoten und kartografische Erzeugnisse;

Als Informatiker irritiert mich natürlich als erstes, dass der der Definition verwendete Begriff Verlag im Gesetz nicht definiert wird.

Doch bald fällt etwas anderes auf: Es geht nur um gedruckte Bücher bzw. um Verlagserzeugnisse, bei denen die "gedruckte Form die Hauptsache bildet". Hmm, wenn aber Amazon bereits heute mehr eBooks als gedruckte Bücher verkauft, wie muss dann "die Hauptsache bilden" verstanden werden? Könnte sich dann Amazon nicht auf den Standpunkt stellen, gedruckte Ausgaben seien nur ein Nebenprodukt des digitalen eBooks? Sozusagen ein Nischenprodukt wie Bücher für Blinde nun auch eines für (digital herausgeforderte) Leute ohne Lesegerät…

Das zur Abstimmung kommende Gesetz scheint somit weder mit der Globalisierung noch mit der Digitalisierung klar zu kommen. Keine gute Ausgangslage für ein neues Gesetz im Jahr 2012...


 
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