Eigenes Passbild veröffentlichen

Immer noch ist Saure-Gurke-Zeit. Hier ein schönes Müsterchen aus der Kategorie Informatik und Recht:

Die Verfügungsklägerin betreibt das Fotostudio A, der Verfügungsbeklagte ist Rechtsanwalt und IT-Berater. Am 25.8.2006 ließ der Verfügungsbeklagte von der Mitarbeiterin der Verfügungsklägerin, der Zeugin B., Fotos von sich in dem Fotostudio anfertigen. Was genau zwischen den Parteien vereinbart wurde ist streitig.

Der Verfügungsbeklagte zahlte 44,50 Euro sowie zusätzlich 30,- Euro für eine CD-ROM mit den Fotos. Am 18.9.2006 bemerkte die Zeugin B., dass der Verfügungsbeklagte eines der von ihr gefertigten Fotos auf der lnternetseite … öffentlich zugänglich machte. Nach einer Abmahnung durch das Fotostudio entfernte der Verfügungsbeklagte die Bilder, gab jedoch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Das Fotostudio ist der Ansicht, einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Nutzung des streitgegenständlichen Fotos gegen den Verfügungsbeklagten zu haben. Der Verfügungsbeklagte habe gegenüber der Zeugin B. die Erstellung eines Bewerbungsfotos in Auftrag gegeben. Von einer anderweitigen Nutzung sei nicht gesprochen worden.
(Quelle)

Versuchen wir das mal zu übersetzen: Ein Rechtsanwalt und IT-Berater geht ins Fotostudio,lässt von sich ein Foto machen und bezahlt dafür 74.50 Euro inkl. CD-ROM. Dieses Foto stellt er auf seine Internetseite und wird in der Folge vom Fotostudio abgemahnt. Er nimmt zwar das Foto wieder weg, weigert sich aber, zu unterschreiben, dass er das in Zukunft nicht mehr tun wird. Es kommt zur gerichtlichen Beurteilung durch das Landgericht Köln. Dieses sagt:

  1. Die Veröffentlichung eines Bewerbungsfotos ohne ausdrückliche Einwilligung des Rechteinhabers verstößt gegen § 19a UrhG.
  2. Die Vereinbarung über eine „Online“-Nutzung des Fotos umfasst nicht die öffentliche Zugänglichmachung, sondern lediglich das Versenden des Fotos an einzelne Personen.

(Quelle)

Das gefällt mir immer, wenn Juristen technische Begriffe normativ definieren. Online heisst demnach z.B. E-Mail, aber z.B. nicht Web. Oder um es juristisch zu formulieren:

Ein solches Nutzungsrecht ergibt sich insb. nicht aus § 60 UrhG. Denn diese Vorschrift berechtigt nicht zur öffentlichen Zugänglichmachung des Lichtbilds (vgl. OLG Köln ZUM 2004, 227 [= MMR 2004, 253]). Sie dient vielmehr dem aus der persönlichen Verbundenheit herrührenden Interesse des Bestellers, die bildliche Darstellung, die auf seine Bestellung entstanden ist, auch selbst vervielfältigen und unentgeltlich an einzelne Dritte weitergeben zu können. Demgegenüber erfasst sie die öffentliche Wiedergabe des Bilds, an der ein derartiges schätzenswertes und ggü. den Nutzungsrechten des Urhebers vorrangiges Erinnerungsinteresse nicht besteht, nicht (OLG Köln ZUM 2004, 227 [= MMR 2004, 253] m.w.Nw.).
(Quelle)

und weiter:

Es mag insoweit durchaus sein, dass der Verfügungsbekl. davon ausging, die von ihm ggü. der Zeugin B. getätigten Angaben reichten aus, um für die Zeugin erkennbar zu machen, dass er mit dem Lichtbild auf seiner geschäftlichen Website werben wollte. Eine Willenserklärung ist hingegen nicht nach dem subjektiven Willen und dem Horizont des Erklärenden, sondern danach auszulegen, wie sie nach dem objektiven Empfängerhorizont zu verstehen ist, §§ 133, 157 BGB. Nach diesem liegt indes die Auslegung näher, dass der Verfügungsbekl. das Lichtbild für Bewerbungen, auch Onlinebewerbungen, an einzelne Arbeitgeber verwenden wollte, um mittels dieser Bewerbungen seine Beraterdienste anzubieten und sich für Projekte zu bewerben. Letzteres ist von gänzlich anderer Qualität als das öffentliche Zugänglichmachen des Lichtbilds auf der eigenen Website des Verfügungsbekl., mag dieses … in der Branche, in der der Verfügungsbekl. tätig ist, auch üblich sein. Das Wissen hierum ist jedenfalls in der Bevölkerung nicht derart verbreitet, dass ein objektiver Dritter an der Stelle der Zeugin B. die Angaben des Verfügungsbekl. dahingehend verstehen musste, dass eben diese Art der Nutzung geplant war.
(Quelle)

und auch diese Passage wieder zu übersetzen: Laut dem Gericht gehört es nicht zur Allgemeinbildung von Fotostudioinhaber/innen, dass man Fotos auch auf dem Web publizieren will. Macht ja keiner...

Im Law-Blog ist eine längere Diskussion zum noch nicht rechtskräftigen Urteil zu finden. Ich bin via Tim Schlotfeldt darauf aufmerksam geworden.


 
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Kategorien: IsaBlog, IsaRechtUndInformatik

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